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Der Schiffsführer genügt seinen nautischen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er sich trotz breit veröffentlichter Orkanwarnungen nicht über das zu erwartende Wetter informiert und die Fahrt antritt. Eine Kollision mit einer feststehenden Hafenanlage infolge sturmbedingter Fahruntüchtigkeit begründet den Anschein eines nautischen Fehlverhaltens, der nicht allein durch den Verweis auf eine stürmische Wetterlage erschüttert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |