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Die unstreitige Implementation eines Thermofensters rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit im Sinne des § 826 BGB nicht, wenn der Motor Gegenstand einer nachhaltigen Überprüfung seitens des KBA war, keine Divergenz zwischen Prüfstand und Realbetrieb festgestellt wurde und die Software-Steuerungen dem KBA bekannt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |