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Ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht, wenn der Vertrag entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes enthält, da die Widerrufsfrist in diesem Fall nicht zu laufen beginnt. Im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |