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Etwaige ursprünglich aufgrund der Manipulation der Motorensoftware durch die Beklagte bestehende Schadenersatzansprüche sind spätestens mit Schluss des Jahres 2019 verjährt, §§ 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten aus dem Februar 2016 hatte der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Jedenfalls ist ihm im Jahr 2016 eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen, welche der tatsächlichen Kenntnis gleichgestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |