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Die bloße Implementierung eines Thermofensters in einem Fahrzeugmotor (hier: EA 288) rechtfertigt auch bei Unterstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 826 BGB. Eine objektive Sittenwidrigkeit setzt vielmehr voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Besondere Umstände, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen könnten, liegen erst bei gravierend unzureichenden, fehlerhaften oder gar unterlassenen Angaben eines Fahrzeugherstellers gegenüber dem KBA bei der Typgenehmigung vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |