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Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz nach §§ 826, 249 BGB wegen der manipulierten Software. Ein Schaden ist bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug entstanden, da der Kläger in Unkenntnis der Manipulation eine ungewollte Verbindlichkeit einging. Das Verhalten der Beklagten, die in großem Umfang Fahrzeuge mit bekanntermaßen mangelhafter Software in den Verkehr brachte, war sittenwidrig und vorsätzlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |