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Von den Vorwürfen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die polizeilichen Maßnahmen selbst unrechtmäßig und unverhältnismäßig waren und die Angeklagten von den Polizeibeamten angegriffen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |