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Bei einer deliktischen Inanspruchnahme aus § 826 BGB trägt die Klagepartei die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, auch dafür, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter der juristischen Person die Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Feststellung eines sittenwidrigen Verhaltens von Organen der Muttergesellschaft genügt nicht, um eine Haftung der beklagten Tochtergesellschaft zu begründen; erforderlich ist vielmehr eine eigene Strategieentscheidung der Beklagten, eine Beteiligung ihrer handelnden Personen an der Entscheidung der Muttergesellschaft oder das Inverkehrbringen der Fahrzeuge trotz Kenntnis der Manipulation. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten setzt hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis ihrer Vertreter voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |