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Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten
Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten
Gliederung:
Allgemeines:
Beweislast
OLG Jena v. 12.05.1999:
Allein die nicht unwahrscheinliche Konstellation, dass dem Versicherungsnehmer bei einem Wildschaden keine Zeugen oder Spuren zum Beweis zur Verfügung stehen, rechtfertigt es nicht, - wie bei den Entwendungsfällen in der Fahrzeugversicherung - dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zuzubilligen.
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Wildschaden:
Wildschäden
LG Berlin v. 09.09.2008:
Anders als in den Kfz-Entwendungsfällen, in denen Beweiserleichterungen sowie die Redlichkeitsvermutung zu Gunsten des Versicherungsnehmers eingreifen, trägt der Versicherungsnehmer bei einem Wildschadenfall die volle Beweislast. Eine typische Beweisnot ist bei Wildunfällen nicht gegeben, da neben möglichen Zeugen hinsichtlich des Unfallgeschehens oftmals auch das Tier, mit welchem es zur Kollision gekommen ist, an der Unfallstelle aufgefunden werden kann und auch Untersuchungen am beteiligten Fahrzeug den Rückschluss auf einen Wildschaden in vielen Fällen ermöglichen.
OLG München v. 24.07.2015:
Wenn Haarspuren eines im örtlichen Umfeld eines behaupteten Wildunfalls aufgefundenen getöteten Fuchses sowie Haarspuren vom Frontkennzeichen des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers sichergestellt und diese Spuren an dessen Kfz-Kaskoversicherung übersandt worden sind, liegt ein Fall der Beweisvereitelung mit der Folge der Beweislastumkehr vor, wenn die Versicherung mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Fuchshaare dem Versicherungsnehmer die Beweisführung eines Wildunfalls unmöglich gemacht hat.
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Rettungskosten:
Rettungskosten
OLG Saarbrücken v. 26.01.2011:
Gewährt der Versicherer in der Teilkaskoversicherung Deckung bei Schäden durch einen Zusammenstoß mit "Tieren" und steht nicht fest, welche Größe das Tier hatte, dem der Versicherungsnehmer nachts auf einer BAB mit der Folge eines Unfallschadens ausgewichen ist, so kommt eine Kürzung des Rettungskostenersatzes um 50% in Betracht.
OLG Rostock v. 5 U 45/14:
Bei Klage auf sog. Rettungskostenersatz wegen Wildwechsels gegen die Teilkaskoversicherung bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass der Unfall durch einen Wildwechsel verursacht worden ist. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute, die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls "Diebstahl" sind auf den Versicherungsfall "vermiedener Tierschaden" nicht übertragbar (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. Januar 2011, 5 U 356/10, ZfSch 2011, 331).
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