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Betrifft das Ersturteil mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden dieser Ansprüche eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Bei Ansprüchen aus § 826 BGB und § 852 BGB handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die auch bei einer teilweisen Einheitlichkeit des Klageziels eine alternative Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO darstellen. Eine zulässige Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und die Punkte des angefochtenen Urteils, die bekämpft werden, sowie die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die ihnen entgegengesetzt werden, aus sich heraus verständlich darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |