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Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen unberechtigter Inanspruchnahme besteht nicht, wenn die Beauftragung der Rechtsanwälte bereits vor der unberechtigten Inanspruchnahme erfolgte und diese somit nicht kausal für die Kosten war. Standkosten für ein unberechtigt auf dem Grundstück des Klägers abgestelltes Fahrzeug sind weder aus Annahmeverzug, Verwahrungsvertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ersatzfähig, da sie nicht der Beseitigung der Störung dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |