BVerfG v. 25.02.1987:
Eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, verstößt gegen GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
AG Ibbenbüren v. 10.04.2014:
Für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat die Rechtsprechung höchste Anforderungen aufgestellt. Dabei ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Ein Anspruch auf Ersatz der im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Anzeigeerstatter scheidet daher grundsätzlich aus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist.
OLG Karlsruhe v. 18.07.2013:
Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine "angemessene Entschädigung". Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig.
AG Brandenburg v. 26.05.2016:
Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein (§§ 242, 249 und 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 164, 186 und 193 StGB). - Die bloße Anhörung einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stellt aber noch keinen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass hierdurch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründet werden könnte.