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Für eine deliktische Haftung der Beklagten trägt der Kläger grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für eine objektive Sittenwidrigkeit i.S. § 826 BGB. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, selbst wenn man zugrunde legen wollte, dass das Thermofenster gegen die Verordnung 715/2007/EG verstößt. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt vielmehr voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |