|
Die Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten lässt den Rückschluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu. An die Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nur geringfügig unter der absoluten Fahruntüchtigkeit anzusiedeln ist. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können Berücksichtigung finden, auch wenn diese nicht in der unmittelbaren Fahrweise begründet sind, sondern wenn die Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten während und auch nach der unmittelbaren Tat die Fahruntüchtigkeit belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |