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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Der individuelle Verjährungsbeginn stimmt im Dieselskandal regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des "Dieselskandals" überein, da ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien darüber berichtet wurde und einem in Deutschland lebenden Kunden jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |