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Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Abgasskandal beginnt, wenn die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schädigers objektiv öffentlich bekannt sind und eine Klageerhebung zumutbar ist, spätestens Ende 2015. Ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB auf Herausgabe der Bereicherung nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist in Fällen des Abgasskandals anwendbar, auch wenn der Schaden nur im Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit besteht und das Fahrzeug über einen Vertragshändler erworben wurde. Eine teleologische Reduktion des § 852 BGB, weil die Verjährung durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hätte gehemmt werden können, ist nicht geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |