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Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB steht dem Grunde nach auch dem Leasingnehmer eines mit Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs zu. Der Umstand, dass das Fahrzeug zunächst nur geleast und erst nach Ablauf der Leasingzeit gekauft wurde, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da die Bedingungen des Leasingvertrages das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leasingsache auf den Leasingnehmer überwälzen. Der spätere Erwerb des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand nach Aufspielen des Software-Updates lässt nicht den Schluss zu, dass der Leasingvertrag auch in Kenntnis des mangelhaften Zustandes abgeschlossen worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |