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Ein Fahrzeughersteller haftet wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), wenn er ein Fahrzeug mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software (sog. "Umschaltlogik") in Verkehr bringt und dabei die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung verschweigt. Die Unterscheidung der Software zwischen einem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |