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Wird die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Einbruchsdiebstahls durch den Kläger für erwiesen erachtet, kommt dem Kläger die Beweiserleichterung hinsichtlich des Beweises des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht zugute. Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein dem Urteil vorangegangener, die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründet klärender Beschluss sei unrichtig, ist ausgeschlossen (§ 406 Abs. 5 ZPO). Das Berufungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |