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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers der Straßenbaulast liegt nicht vor, wenn eine Unebenheit der Fahrbahn in Form einer Spurrille für einen durchschnittlich sorgfältigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen war und auf die sich dieser angemessen einrichten konnte. An Bushaltestellen und Busbahnhöfen ist mit derartigen Unebenheiten der Fahrbahn üblicherweise zu rechnen, da sie dort häufig durch Schwerlastverkehr entstehen und in der Regel gut zu erkennen sind. Den Kläger trifft zudem ein überwiegendes Mitverschulden, wenn er die Fahrbahn ohne Beachtung der Bodenbeschaffenheit überquert, insbesondere an einem stark frequentierten Busbahnhof. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |