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1. Der Verlust der Parteifähigkeit eines Vereins tritt nur in den Fällen seiner Vollbeendigung ein, d. h., wenn er vermögenslos ist und kein sonstiger Abwicklungsbedarf besteht. Das ist im Passivprozess nicht der Fall, wenn der Verein - wie hier - in einem Haftpflichtprozess wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird und für das die Verletzung herbeiführende Ereignis Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 2. Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Ver-kehrssicherungspflicht gehalten, Schächte, die zur provisorischen Verlegung von Versorgungsleitungen oder Kabeln genutzt werden, sicher zu verschließen oder gegen ein "Einbrechen" abzusichern. Dazu genügt es nicht, einen solchen Schacht mit einer Gummimatte abzudecken, auch wenn damit zugleich ein außerhalb des Schachts befindliches Kabel abgedeckt wird. 3. Kommt es im Bereich einer solchen nicht ordnungsgemäß verschlossenen / abgesicherten Stelle zu einem Sturz, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die abhilfebedürftige Gefahrenquelle ursächlich für den Sturz war. 4. Bei der Abdeckung eines Kabels durch eine Gummimatte kann dem Gestürzten ein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 Abs. 1 BGB allenfalls dann gemacht werden, wenn er aufgrund der Unebenheit gestolpert ist, nicht aber - wie hier - wenn er durch die Matte in einen Schacht eingebrochen ist. (Leitsätze des Gerichts) |