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Ein Sachschaden von 1.500,00 € ist kein "bedeutender" Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO rechtfertigen würde. Bei der Bemessung der Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden sind nicht nur der Verbraucherpreisindex, sondern auch Preissteigerungen bei Fahrzeugreparaturen und Bergungskosten sowie die allgemeine Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. Das Gericht tendiert dazu, die Wertgrenze auf mindestens 1.800,00 € anzuheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |