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Der Kläger kann aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufs geltend machen. Der ersatzfähige Schaden besteht im Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit manipulierter Abgassoftware. Der Kläger muss sich anspruchsmindernd die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen und kann vorgerichtliche Anwaltskosten verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |