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Der Hersteller eines Motors haftet aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) für das sittenwidrige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, auch wenn er nicht Vertragspartner des Käufers war. Die Täuschung der Genehmigungsbehörde durch das Inverkehrbringen eines Motors mit manipulierter Software steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Pkw-Käufers gleich. Eine unzulässige Abschalteinrichtung kann sich aus einer unstreitigen Veröffentlichung des KBA und einer Rückrufaktion ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |