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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller durch das Inverkehrbringen eines Motors mit Abgasmanipulationen den Käufer konkludent täuscht, da das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht uneingeschränkt zulässig ist. Behauptungen des Klägers zu Abschalteinrichtungen (Aufheizstrategie, Harnstoff-Überdosierung, Thermofenster) sind als zutreffend zugrunde zu legen, wenn der Beklagte diesen nicht erheblich entgegentritt und die Kammer aus Parallelverfahren Kenntnis von entsprechenden Rückrufbescheiden des KBA hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |