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Die Klage auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs wegen behaupteter Abgasmanipulation, insbesondere wegen einer Kühlmittelsollwertabsenkung und eines Thermofensters, wurde als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |