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Die Entschädigung nach dem StrEG ist nicht gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahmen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Versagungstatbestand ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen, so dass im Zweifelsfall ein Entschädigungsausschluss nicht anzunehmen ist. Ein objektiv feststellbares verkehrsordnungswidriges Verhalten, das nicht als derart gravierender Sorgfaltspflichtverstoß erscheint, die Beschlagnahme von Führerschein und Sicherstellung eines Kraftrades geradezu herauszufordern, führt nicht zum Ausschluss der Entschädigung wegen grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |