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Einem Versicherungsnehmer werden im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, da ihm in der Regel keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Im Regelfall muss es genügen, wenn ein vom Versicherungsnehmer zu beweisender äußerer Sachverhalt (das sogenannte „äußere Bild“) feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |