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Hinsichtlich der Hauptforderung steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 826, 31, 249 BGB zu. Voraussetzung dafür ist ein Verhalten, das objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren ist und bezüglich dessen die weiteren subjektiven Voraussetzungen für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten in der Person der Beklagten tatsächlich zurechenbar vorliegen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |