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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Dieselskandal setzt voraus, dass das Gesamtverhalten des Herstellers zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigt. Ist das schädigende Verhalten und der Schadenseintritt zeitlich auseinandergefallen und hat der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert, kann dies der Annahme von Sittenwidrigkeit entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |