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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen und begründet einen Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB. Das Aufspielen eines Softwareupdates lässt die Entstehung des Schadens nicht entfallen und führt nicht zum Wegfall des Schadensersatzanspruchs. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist auf der Grundlage einer linearen Betrachtungsweise zu ermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |