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Ein Kläger kann aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB die Rückgängigmachung eines Fahrzeugkaufs geltend machen, wenn der Schaden im Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit manipulierter Abgassoftware besteht. Dabei sind dem Kläger die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anzurechnen, welche nach der BGH-Rechtsprechung durch Multiplikation des Quotienten aus Bruttokaufpreis und voraussichtlicher Restlaufleistung mit den gefahrenen Kilometern zu schätzen sind. Zinsen nach § 849 BGB stehen dem Kläger in solchen Fällen nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |