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Die Rückgängigmachung eines Fahrzeugkaufs kann aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB geltend gemacht werden, wobei der ersatzfähige Schaden im Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit manipulierter Abgassoftware besteht. Anspruchsmindernd sind die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anzurechnen, die nach § 287 Abs. 2 ZPO durch Division des Bruttokaufpreises durch die voraussichtliche Restlaufleistung und Multiplikation mit den gefahrenen Kilometern geschätzt werden. Zinsen stehen ausschließlich als Rechtshängigkeitszinsen und nur aus dem um die Nutzungsentschädigung reduzierten Betrag zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |