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OLG Düsseldorf v. 07.10.2020: Zur Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal; Berechnung von Nutzungsvorteilen und Zinsen




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2020 - U (Kart) 2/20) hat entschieden:

   Die Rückgängigmachung eines Fahrzeugkaufs kann aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB geltend gemacht werden, wobei der ersatzfähige Schaden im Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit manipulierter Abgassoftware besteht. Anspruchsmindernd sind die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anzurechnen, die nach § 287 Abs. 2 ZPO durch Division des Bruttokaufpreises durch die voraussichtliche Restlaufleistung und Multiplikation mit den gefahrenen Kilometern geschätzt werden. Zinsen stehen ausschließlich als Rechtshängigkeitszinsen und nur aus dem um die Nutzungsentschädigung reduzierten Betrag zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Zinsen


Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.174,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.038,12 Euro für die Zeit vom 21. September 2018 bis zum 14. August 2019, aus 23.635,04 Euro für die Zeit vom 15. August 2019 bis zum 30. September 2020 sowie aus 23.174,03 Euro seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der vorstehend genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 948,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. September 2018 zu zahlen sowie sie in Höhe weiterer Kosten in Höhe von 526,10 Euro freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 % zu tragen.

IV. Dieses Urteil und - soweit es nicht abgeändert wurde, das Urteil erster Instanz - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz setzt der Senat den Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Dezember 2019 (Bl. 375 d.A.) auf bis zu 30.000 Euro fest.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat nur geringen Erfolg; die Anschlussberufung bleibt erfolglos.

A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise begründet. Der von der Klageforderung in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil der Klägerin ist geringfügig höher zu veranschlagen als vom Landgericht angenommen. Außerdem ist der Zinsausspruch zu korrigieren, weil der Klägerin keine Zinsen nach § 849 BGB, sondern ausschließlich Rechtshängigkeitszinsen zustehen, wobei auch letztere nicht - wie vom Landgericht im Tenor ausgesprochen - aus dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis, sondern nur noch aus dem um die Nutzungsentschädigung reduzierten Betrag geschuldet sind.

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1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufs geltend machen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19) in Einklang stehen und gegen die die Berufung auch keine Einwendungen erhebt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

2. Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte, dass der Klägerin aus der von ihr begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Die mehr als 30 Seiten umfassenden diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten lassen die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht und gehen deshalb an der geltenden Rechtslage vorbei.

a) Zu Fällen der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) ausgeführt:

"Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.......

Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar........ Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen......."

Der der Klägerin entstandene ersatzfähige Schaden besteht demnach in dem Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit einer manipulierten Abgassoftware, welche die Gefahr der Fahrzeugstilllegung begründete. Er wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update in Anspruch genommen hat.

b) Ob bei Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages Leistung und Gegenleistung objektiv vollwertig waren, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Risiko der Fahrzeugstilllegung durch das von der Beklagten angebotene Software-Update beseitigt worden ist (BGH. a.a.O. Rn. 48 ff., 58).

c) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin das streitbefangene Kraftfahrzeug bei Kenntnis der von der Beklagten verheimlichten Umstände nicht erworben hätte. Dafür streitet - sowohl beim Erwerb eines Neufahrzeugs wie auch beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs - die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 25, 51), die im Entscheidungsfall durch keinen einzigen Gesichtspunkt in Frage gestellt wird. Der Umstand, dass die Klägerin das abgasmanipulierte Fahrzeug auch nach Bekanntwerden des Dieselskandals weiter genutzt hat, steht dem lebensnahen Schluss auf die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung der Beklagten und dem Fahrzeugkauf nicht entgegen. Viel näher liegt die Annahme, dass die Klägerin - wie viele andere von der Beklagten getäuschte Käufer auch - das Fahrzeug weiter genutzt hat, weil sie im Rahmen ihrer Mobilität auf den Pkw angewiesen war und sich die Beklagte über Jahre hinweg zu Unrecht geweigert hat, den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln.

d) Fehl gehen die Argumente der Berufung, der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst. Die haftungsauslösende verletzte Verhaltensnorm resultiert nicht aus den von der Berufung herangezogenen Vorschriften der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, sondern sie liegt in dem deliktischen Verbot des § 826 BGB, einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich zu schädigen.

3. Die Klägerin muss sich anspruchsmindernd die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) sind die Nutzungsvorteile in der Weise zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO), dass der von der Klägerin gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (34.102,36 Euro) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, a.a.O. Rn. 80). Dabei geht der Senat mit dem Landgericht von einer Gesamtlaufleistung des von der Klägerin als Neuwagen erworbenen Kraftfahrzugs von 300.000 km aus. Die Berufung ist der Annahme des Landgerichts, dass dies der üblichen Lebensdauer eines modernen Dieselfahrzug entspricht (ULG S. 12), nicht entgegengetreten. Das führt bei Klageerhebung zu einem abzugspflichtigen Nutzungsvorteil in Höhe von 8.122,16 Euro (34.102,36 Euro : 300.000 km x 71.451 km), im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu einem Nutzungsvorteil von 10.006,31 Euro (34.102,36 Euro : 300.000 km x 88.026 km) sowie im Zeitpunkt der Verhandlung des Senats zu einem Nutzungsvorteil in Höhe von 10.928,33 Euro (34.102,36 Euro : 300.000 km x 96.137 km). Dementsprechend kann die Klägerin Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises noch in Höhe von 23.174,03 Euro verlangen.

4. Zinsen nach § 849 BGB stehen der Klägerin - anders als das Landgericht angenommen hat - nicht zu.

Nach der genannten Vorschrift kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB ist auf eine Kaufpreiszahlung nicht anwendbar. Der Käufer, der im Gegenzug für seine Zahlung die Kaufsache zur Nutzung erhält, erleidet keinen Nutzungsausfall im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19).

5. Beanspruchen kann die Klägerin demgegenüber Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der vom Landgericht zuerkannten Zinshöhe. Dabei hat die Beklagte jedoch - auch in diesem Punkt hat die Berufung geringfügig Erfolg - nur den gezahlten Kaufpreis abzüglich der in Ansatz zu bringenden Nutzungsentschädigung zu verzinsen. Der Senat hat bis zum Verhandlungstermin des Landgerichts am 14. August 2019 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des gemittelten Nutzungsersatzes zwischen Klageerhebung (8.122,16 Euro) und mündlicher Verhandlung des Landgerichts (10.006,31 Euro), mithin in Höhe eines Betrages von 9.064,24 Euro (8.122,16 Euro + 10.006,31 Euro : 2 = 9.064,24 Euro) in Ansatz gebracht, sodass in diesem Zeitraum Zinsen auf einen Betrag von 25.038,12 Euro (34.102,36 Euro - 9064,24 Euro) zu zahlen sind. Für den anschließenden Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung des Senats ist ein gemittelter Nutzungsersatz zwischen demjenigen im Zeitpunkt der landgerichtlichen Verhandlung (10.006,31 Euro) und demjenigen im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (10.928,33 Euro), mithin ein Betrag von 10.467,32 Euro, zugrunde zu legen, so dass für diesen Zeitraum Zinsen noch auf einen durchschnittlich verbliebenen Kaufpreis von 23.635,04 Euro zu zahlen sind. Für die Zeit ab dem Senatstermin am 30. September 2020 ist die aktuelle Laufleistung und dementsprechend eine Nutzungsentschädigung von 10.928,33 Euro angesetzt worden.

6. Zutreffend ist der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen worden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war eine zweckdienliche Maßnahme der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19 Rn. 87), weil es keineswegs aussichtslos war, die Beklagte vorgerichtlich zur Erfüllung der reklamierten Ansprüche oder zumindest zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen.

7. Bestand hat ebenso die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei mit der Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages in Annahmeverzug geraten. Zwar hat die Klägerin der Beklagten vorgerichtlich unter dem 23. Januar 2018 (Anlage K 27) kein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot unterbreitet, weil sie die Beklagte zur Erstattung des vollen Kaufpreises aufgefordert hat, ohne sich die gezogenen Nutzungsvorteile anspruchsmindernd anrechnen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 85). Die Klägerin hat diesen Standpunkt allerdings mit Klageerhebung aufgegeben und ihren Anspruch auf Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises im gesamten Prozess um den Wert der gezogenen Nutzungsvorteile reduziert. Nachdem die Beklagte vom Beginn des Rechtsstreits an bis heute eine Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs vehement in Abrede stellt, hat die Klägerin die Beklagte durch ihr wörtliches Angebot einer Rückabwicklung gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Das wörtliche Angebot kann konkludent in dem unveränderten Klagebegehren auf Rückzahlung des um den Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises gesehen werden.

B. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für ausreichend erachtet (vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 87). Die Regelgebühr von 1,3 erweist sich auch unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände als ausreichend und angemessen, um die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung ihres Umfang und ihrer Schwierigkeit im konkreten Fall sowie ihrer Bedeutung für die Klägerin zu vergüten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zu berücksichtigen war dabei, dass die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 34.102,36 € für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis zum 20. September 2018 einen nicht unerheblichen Betrag von 10.587,61 Euro ergeben, der mehr als 10 % eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausmacht. Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts (Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) überschreiten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2019, § 92 Rdn. 11 m.w.N.).

Die Kostenquoten für beide Rechtszüge waren, weil sich der Vorteilsausgleich und damit die Höhe der begründeten Forderung nach der jeweiligen Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, für beide Rechtszüge getrennt zu ermitteln. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich nicht der vom Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vertretenen Auffassung an, dass für die Betrachtung des Verhältnisses des Obsiegens und Verlierens der Parteien einheitlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen sei, da der Klägerseite anderenfalls bei der Kostenentscheidung ein Nachteil daraus entstünde, dass durch die Weiternutzung des Fahrzeuges der von dieser geschuldete Nutzungsersatz im Verlauf des Rechtsstreits steigt und sich der von der Beklagten zu erstattende Kaufpreis damit im Gegenzug reduziert (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, juris Rn. 87; Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19, juris Rn. 112). Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte sich vor einer hieraus resultierenden ungünstigen Kostenentscheidung dadurch schützen können, dass sie den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich überschießenden Rückzahlungsanspruches für erledigt erklärt hätte.

Für den ersten Rechtszug war damit von einem fiktiven Streitwert aus Hauptforderung (27.140,51 Euro), Streitwert des Annahmeverzugs (150 Euro), Zinsen nach § 849 BGB (10.587,61) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.698,13 Euro), mithin insgesamt 39.576,25 Euro auszugehen. Hinsichtlich dieses Wertes hat die Klägerin in Höhe eines Betrages von 25.720,94 Euro (Hauptforderung 24.096,05 + Annahmeverzug 150 + Rechtsanwaltskosten 1.474,89 Euro) obsiegt. Dies entspricht der im Tenor ausgesprochenen Quote.

Im Berufungsverfahren belief sich der fiktive Streitwert demgegenüber auf 36.531,79 Euro (vom Landgericht zugesprochene Hauptforderung (24.096,05 Euro) Annahmeverzug (150 Euro), Zinsen nach § 849 BGB (10.587,61 Euro) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.698,04 Euro)). Hinsichtlich dieses Betrages hat die Klägerin in Höhe von 24.798,92 Euro (23.174,03 + 150 + 1.474,89 Euro) obsiegt. Dies entspricht gerundet einer Kostenquote wie im Verfahren erster Instanz.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Judikatur gelöst.

Den Streitwert erster Instanz hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG korrigiert. Da die Klägerin bereits in der Klageschrift den gezogenen Nutzungsvorteil in Abzug gebracht hat, war die Hauptforderung um einen Betrag von 8.122,16 Euro zu reduzieren.

Der Streitwert zweiter Instanz war unter Berücksichtigung des durch die inzwischen erfolgte weitere Nutzung des Fahrzeugs höheren Nutzungsvorteils auf den angegebenen Betrag zu reduzieren. Er setzt sich zusammen aus der unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegebenen Laufleistung noch verlangten Kaufpreisrückzahlung und einem Betrag von 150 € für die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/U_Kart_2_20_Anerkenntnisurteil_20201007.html - DE:OLGD:2020:1007.U.KART2.20.00

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