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Ein Gehweg mit einer losen Plattierung, scharfkantigen Niveauunterschieden, erheblichen Zwischenräumen zwischen Platten kann im Bereich eines Hauseingangs eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die schadhafte Stelle nicht wegen ihrer Größe, farblichen oder sonstigen Beschaffenheit weithin so erkennbar ist, dass sich ein Fußgänger dem schadhaften Bereich nur mit größter Vorsicht nähern sollte. (Leitsätze des Gerichts) |