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Die Intensität der Substantiierungslast einer Prozesspartei ist vom Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag abhängig. Es reicht nicht aus, das Vorhandensein einer Manipulationssoftware allein aus dem Umstand abzuleiten, dass das Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist, wenn der Hersteller unwidersprochen vorträgt, dass das Fahrzeug nicht betroffen ist und kein Software-Update im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgespielt wurde. Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers bezüglich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung greift nicht für den objektiven Tatbestand, sondern nur für den subjektiven Tatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |