Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 20.08.2020: Zur Substantiierungspflicht bei behaupteter Manipulationssoftware im Dieselskandal ohne offizielle Betroffenheit




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.08.2020 - 16 U 36/20) hat entschieden:

   Die Intensität der Substantiierungslast einer Prozesspartei ist vom Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag abhängig. Es reicht nicht aus, das Vorhandensein einer Manipulationssoftware allein aus dem Umstand abzuleiten, dass das Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist, wenn der Hersteller unwidersprochen vorträgt, dass das Fahrzeug nicht betroffen ist und kein Software-Update im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgespielt wurde. Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers bezüglich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung greift nicht für den objektiven Tatbestand, sondern nur für den subjektiven Tatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
SV Beweis Zivilverfahren

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az.: 12 O 175/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


a. Hervorzuheben ist, dass die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin auch von dem Vortrag der Beklagten abhängig sind. Maßgeblich ist das Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag (siehe dazu BGH, Urteil vom 1. April 1993, Az.: VII ZR 22/92, zitiert nach juris; Urteil vom 30. September 1993, Az.: VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 - 3197; Urteil vom 3. Februar 1999, Az.: VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 - 1405; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 138 Rn. 7b mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, je konkreter das Vorbringen der einen Prozesspartei, gegebenenfalls zusätzlich gestützt durch die unstreitigen Umstände, ist, desto höher ist im Grundsatz die Intensität der die andere Partei im Gegenzug treffenden Substantiierungslast (vgl. Wagner, in: Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 138 Rn. 18).

b. Vorliegend hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sich bei Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf ihrer Internetseite die Mitteilung ergibt: "Ihr Fahrzeug ist nicht betroffen". Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden zu sein, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug das im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtung stehende Software-Update aufspielen zu lassen. Angesichts dieses unstreitigen Sachverhalts reicht es nicht aus, wenn die Klägerin allein aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist, darauf schließt, dass eine Manipulationssoftware eingebaut worden ist. Dieser Rückschluss ist nicht zwingend und trennt nicht in der gebotenen Weise zwischen dem Motor einerseits und der Motorsteuerungssoftware andererseits. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die belegen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Manipulationssoftware verfügt, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn sie darauf verweist, dass kaum ein Diesel nach Werkstattaufenthalten so massiv mit Updatefolgen zu kämpfen hat wie der VW T5. Die Klägerin verkennt, dass Softwareupdates aus ganz unterschiedlichen Gründen notwendig sein können. Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug dasjenige Software-Update aufgespielt worden war, das im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung steht. Die Klägerin hat auch im Übrigen keine aussagekräftigen Indizien vorgetragen, die auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug schließen lassen. Hierfür genügt es nicht, pauschal darauf zu verweisen, dass auszutauschende Abgasrückführ-Ventile die Fehlerlisten anführen. Dem Vortrag der Klägerin zufolge handelt es sich um ein speziell den VW T5 betreffendes Problem handelt, was gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal spricht, weil ansonsten eine Vielzahl anderer VW-Modelle betroffen sein müssten. Dies hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Ohne Erfolg trägt sie in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe eingeräumt, dass nach dem Software-Update grundsätzlich die Rate der Abgasrückführung im normalen Betrieb erhöht werde. Dies ist für den Streitfall unerheblich, denn - wie dargetan - wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug das im Zusammengang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung stehende Software-Update unstreitig nicht aufgespielt.

c. Auf Grundlage der dargestellten Erwägungen ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Behauptung der Klägerin, das streitgegenständliche Fahrzeug sei "vom VW-Abgasskandal betroffen" ins Blaue hinein erfolgt ist. Mangels zureichender Anknüpfungstatsachen liefe eine Beweisaufnahme auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinaus. Die Rüge der Klägerin, das Landgericht sei ihrem erstinstanzlichen Beweisangebot in Richtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt sei, bleibt daher erfolglos. Darüber hinaus ist allerdings auch festzustellen, dass die Beweisangebote der Klägerin, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, an der Sache vorbei gehen. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beweisantritt auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. August 2020 knüpft an die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189, was - wie dargetan - für sich genommen noch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zulässt. Die weiteren Beweisantritt auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom 10. August 2020 greifen die Problematik der Abgasrückführ-Ventile auf, was - wie dargetan - ebenfalls nichts darüber besagt, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Soweit die Klägerin dann auf den Seiten 4 bis 18 vielfach Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hat, setzt sie das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung schon voraus. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin lässt jedweden konkreten Bezug zum Streitfall vermissen, der sich durch die Besonderheit auszeichnet, dass die Parteien darüber streiten, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Marke VW Typ T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Die Darlegungen der Klägerin erschöpfen sich vielmehr in ganz allgemein gehaltenen Ausführungen, die ersichtlich auf Fahrzeuge zugeschnitten sind, bei denen - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, zitiert nach juris) - unstreitig bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert wird.

d. Nichts anderes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin zur Unzulässigkeit eines sogenannten Thermofensters. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass es an jeglichem konkreten Sachvortrag zur Programmierung eines Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt. Auch in der Berufungsinstanz nimmt die Klägerin lediglich Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2019 - Az.: 23 O 178/18 -, ohne in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Thermofenster ausgestattet ist. Das Landgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin damit nicht ihrer Darlegungslast genügt, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hat, ihr Vorbringen prozesserheblich zu ergänzen.

3.

Ohne Erfolg meint die Berufung, die Beklagte treffe vorliegend eine sekundäre Darlegungslast, weil es um interne Vorgänge gehe, in die sie keinen Einblick habe. Soweit die Berufung geltend macht, verschiedene Gerichte würden zwischenzeitlich im eigentlichen Dieselskandal eine sekundäre Darlegungslast bejahen, verfängt dies nicht. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, weil sie sich auf den subjektiven Tatbestand - nämlich die Frage, ob der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstandes der Beklagten erfolgte - einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB bezieht. Vorliegend geht es jedoch um den objektiven Tatbestand, also um die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist.

3.1.

Dies vorausgeschickt, verkennt der Senat nicht, dass es in bestimmten Fällen Sache der Gegenpartei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substanziiert zu äußern. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: I ZR 169/12, BGHZ 200, 76; Urteil vom 3. Mai 2016, Az.: II ZR 311/14, NJW 2017, 886; Urteil vom 10. Februar 2015, Az.: VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279; Urteil vom 18. Dezember 2019, Az.: XII ZR 13/19, zitiert nach juris - jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.2.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen schuldet die Beklagte als nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen der sekundären Darlegungslast nur Erklärungen zu solchem Tatsachenvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, der schlüssig ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 138 Rn. 8a). Daran fehlt es hier. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zum anderen ist zu betonen, dass die sekundäre Darlegungslast eine eng umgrenzte Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass im Zivilprozess jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darlegen muss. Es bleibt dabei, dass der in Anspruchsgegner nicht verpflichtet ist, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 mit weiteren Nachweisen). Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe ist es der Beklagten nicht zuzumuten, der Klägerin eine Substantiierung durch nähere Angaben zu ermöglichen. Es geht nicht um interne Vorgänge, sondern um objektiv nachprüfbare Tatsachen. Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es der Klägerin durchaus möglich und zumutbar sei, zur Substantiierung ihres Sachvortrages entsprechende technische Stellungnahmen betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke VW Typ T5 bereits außerprozessual einzuholen. Hiergegen bringt die Klägerin mit ihrer Berufung nichts Substantielles vor.

4.

Entgegen der Berufung kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Umkehr der Beweislast berufen. Eine echte Umkehr der Beweislast setzt eine durch den Gesetzgeber oder durch Rechtsfortbildung geschaffene Norm voraus (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, Vor § 284 Rn. 22). Daran fehlt es hier.

5.

Auch die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin scheidet aus.

5.1.

Ein Anscheinsbeweis führt nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zur Erleichterung der Beweisführung. Er ist nicht etwa eine andere Beweisart, sondern fällt in das Gebiet der Erfahrungssätze und der Beweiswürdigung (ständige Rechtsprechung, siehe grundlegend: BGH, Urteil vom 5. Februar 1987, Az.: I ZR 210/84, BGHZ 100, 31 (34)). Eine solche Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994, Az.: XII ZR 16/93, NJW 1994, 1880 - 1812 mit weiteren Nachweisen). Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1987, Az.: I ZR 210/84, BGHZ 100, 31 (34)). Der Beweispflichtige braucht in einem solchen Fall nur die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung die obengenannten Folgerungen ziehen lassen.

5.2.

Ein derart typischer Geschehensablauf ist im Streitfall nicht feststellbar. Dieser ergibt sich - anders als die Berufung meint - weder aus der Gesamtschau der bereits sicher festgestellten Abschalteinrichtungen bei der Beklagten noch aus der Chronologie der Ereignisse im Hinblick auf den Rückruf des KBA. Die Klägerin lässt außer Acht, dass die Rückrufaktion des KBA nicht Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs VW T5 betraf. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug das im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal stehende Software-Update aufgespielt wurde; die Klägerin hatte auch keine entsprechende Aufforderung des KBA erhalten. Allein die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist, reicht als Anknüpfungspunkt für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung - wie dargetan - nicht aus. Der schlichte Einwand der Klägerin auf Seite 10 der Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2019, es erschließe sich nicht, warum die Beklagte für den T5 die Lösung zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte gehabt haben will, für den Nachfolger T6 sodann aber wieder nicht, bleibt ohne Substanz und reicht als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht aus; zumal die Klägerin an keiner Stelle - weder in erster noch in zweiter Instanz - prozesserheblichen Sachvortrag zu den technischen Gegebenheiten des Nachfolgemodell T6 gehalten hat. So erschöpfen sich auch die nachfolgenden Darlegungen der Klägerin auf Seite 11 ff. der Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2019 in allgemein gehaltenen Ausführungen, die nicht auf den Streitfall, sondern ersichtlich auf Fahrzeuge zugeschnitten sind, bei denen - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, zitiert nach juris) - unstreitig bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert wird.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

3.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.964,14 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/16_U_36_20_Urteil_20200820.html - DE:OLGD:2020:0820.16U36.20.00

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