Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 26.02.2020: Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei absoluter Fahruntauglichkeit (2,09 ‰ BAK)




Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 26.02.2020 - 716 Gs 36/20) hat entschieden:

   Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ist bei dringendem Verdacht der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und absoluter Fahruntauglichkeit (hier: 2,09 ‰ und 1,99 ‰ BAK) gerechtfertigt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine endgültige Entziehung nach § 69 StGB besteht und die Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Tenor:

In dem Ermittlungsverfahren...

...wird der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins, § 111a Abs. 3 StPO.

Gründe:


Gegen die Beschuldigte besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass sie am 24.112019 gegen 2.30 Uhr in Köln, Klingelpütz unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.

Die Blutalkoholkonzentration betrug um 3.15 Uhr 2,09 ‰ und um 3.46 Uhr noch 1,99 ‰. Damit bestand absolute Fahruntauglichkeit.

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Es besteht dringender Tatverdacht einer Indiztat im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB, namentlich der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB.

Dies ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere dem Blutalkoholbefundbericht der Rechtsmedizin, den aktenkundigen Feststellungen der aufnehmenden Polizeibeamten und den eigenen Angaben der Beschuldigten. Insoweit dürfte bei Anlegung der Maßstäbe, die der BGH in seiner Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19 aufgestellt hat, auch kein ggf. schon im Ermittlungsverfahren zu beachtendes Beweisverwertungsverbot bestehen.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111a, 98 Abs. 2 StPO).

Köln, 26.02.2020

Richter am Amtsgericht

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2020/716_Gs_36_20_Beschluss_20200226.html - DE:AGK:2020:0226.716GS36.20.00

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