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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ist bei dringendem Verdacht der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und absoluter Fahruntauglichkeit (hier: 2,09 ‰ und 1,99 ‰ BAK) gerechtfertigt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine endgültige Entziehung nach § 69 StGB besteht und die Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |