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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann unbeachtlich, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Fahrzeug vorträgt und der Vortrag zudem widersprüchlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |