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Die Beklagte hat dem Kläger nach § 826 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstand, dass er ein Fahrzeug kaufte, welches Eigenschaften aufzuweisen schien, die es tatsächlich nicht aufwies. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug mit einer Software ausgerüstet war, die Schadstoffwerte suggerierte, die im alltäglichen Betrieb nicht erreichbar waren, und das über eine Typzulassung verfügte, die bei Kenntnis der Genehmigungsbehörde von diesen Umständen nicht hätte erteilt werden dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |