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Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume und ist ein Unterfall der allgemeinen Verkehrspflicht. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen einer Gefahr durch den Baum verkannt oder übersehen werden oder eine erkannte Gefahrenstelle nicht in angemessener Frist beseitigt wird. Die Angemessenheit der Beseitigungsfrist richtet sich nach der bei der Kontrolle festgestellten Dringlichkeit der Maßnahme, wobei die von dem Zustand des Baumes ausgehenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu würdigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |