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Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Motorsteuerung, die gesetzliche Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhält, ist im Verhältnis zum arglosen Käufer sittenwidrig und begründet einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten des Leiters der Entwicklungsabteilung eines Automobilherstellers ist der Beklagten analog § 31 BGB zuzurechnen, da dieser die Gesellschaft im Rechtsverkehr repräsentiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |