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Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Dies entspricht der nahezu einhelligen obergerichtlichen – inzwischen höchstrichterlich bestätigten – Rechtsprechung in Fällen, in denen der Käufer eines mit dem Motortyp EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |