|
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB in Höhe des aufgewandten Kaufpreises abzüglich des Ersatzes für den erlangten Nutzungswert Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges sowie in Höhe der Verzinsung des gezahlten Kaufpreises zu. Der Kläger ist durch das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten vorsätzlich geschädigt worden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |