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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB in Höhe des aufgewandten Kaufpreises abzüglich des Ersatzes für den erlangten Nutzungswert Zug um Zug gegen Übereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs zu. Dieser Zahlungsanspruch rührt aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten her. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |