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Das OLG Köln hat im Abgasskandal einen Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens gegen den Hersteller nach §§ 826, 249 BGB bejaht. Bei der Bemessung des Schadens ist im Wege des Vorteilsausgleichs ein Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |