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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch bei mehreren Beteiligten (§ 24 Abs. 2 StGB) scheidet bei einem fehlgeschlagenen Versuch aus. Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts ist das Vorstellungsbild der Mittäter zurzeit der letzten Ausführungshandlung maßgebend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |