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Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden (Art. 12 S. 1 Brüssel Ia-VO). Der Anspruch eines Schuldners auf Ausgleich gegen andere Schuldner, die gemeinsam für dieselbe Forderung haften, richtet sich nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist (Art. 20 Rom II-VO). Die Frage der Direktansprüche gegen den Versicherer richtet sich nach deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht (Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-VO i.V.m. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 PflVAuslG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |