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"Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der behaupteten unfallbedingten Beschädigung seines Laptops aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 StVG eingeschränkt. Hiernach soll für die Beschädigung beförderter Sachen grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt (vgl. König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 Rdn. 5, 9). Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht jedoch nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. soweit eine Leistungspflicht besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach § 117 Abs. 1 bis 4 VVG. Letztere Ausnahmen sind jedoch offensichtlich nicht einschlägig.
Die Leistungspflichten aus der Haftpflichtversicherung werden vorliegend durch die maßgeblichen - nach Aktenlage auch einbezogenen - Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) der Beklagten ausgestaltet. Nach Ziffer A.1.5.5. der AKB besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: "Üblicherweise mit sich führen" ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023ff. mwN.). Die diesbezügliche Aufzählung in den AKB ist lediglich beispielhaft zu verstehen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Ziffer 1.5.5. AKB bestehen soll. Die in den AKB erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich angesehen (vgl. Feyock, Jacobsen, Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., AKB § 11 Rdn. 32). Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen (Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A VI zu A.1.5., Rdn. 41 aaO.). Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird."
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