Das Verkehrslexikon

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Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers

Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Erfasste Fahrzeuge



Einleitung:


Kraftfahrzeuge müssen gegen Schäden versichert sein, die durch ihren Betrieb verursacht werden. Aus diesem Prinzip der europaweit geltenden Kfz-Pflichtversicherung folgt, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht erst beim persönlich haftenden Schädiger, sondern direkt bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann.


Dies war bereits früher im bis zum 31.12.2007 geltenden Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2009 wurde auch das PflVG angepasst. Der Direktanspruch des Geschädigten ergibt sich nunmehr aus § 115 VVG. Danach kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

Handelt es sich nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung, greift der Direktanspruch auch in anderen Versicherungszweigen bei Insolvenz oder unbekanntem Aufenthalt des Schädigers.

Wichtig ist allerdings, dass der Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 primär nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag besteht. Weiterhin ergeben sich gewisse Einschränkungen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherung aus § 117 Abs. 1 bis 4 VVG. Zwar bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn er im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer (Schädiger) von der Leistungspflicht frei ist. Jedoch haftet er dann nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme der jeweiligen Versicherung.

Besteht der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, darf dies dem Geschädigten erst nach Ablauf der sog, Nachhaftungsfrist von einem Monat entgegen gehalten werden. Die Frist beginnt erst, wenn das Versicherungsunternehmen die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Kfz-Zulassungsstelle mitgeteilt hat. Auch in diesem Fall besteht der Direktanspruch nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme.




War das Schädigerfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls nicht betriebserlaubnisfähig oder hatte der schädigende Fahrzeugführer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis darf der Versicherer den Geschädigten gem. § 3 PflVG nicht auf seine Vollkaskoversicherung oder einen Sozialversicherungsträger verweisen, wie dies ansonsten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG zulässig wäre.

Dass im Rahmen des Direktanspruchs der Haftpflichtversicherer nur im Rahmen seiner versicherungsvertraglichen Leistungspflicht haftet, hat Einfluss auf den Umfang der überhaupt geltend zu machenden Schadenspositionen. So ist beispielsweise die Haftung aus § 7 StVG gem. § 8 Nr. 3 StVG beschränkt auf beförderte Sachen, die Insasse einschließlich des Fahrers an sich trägt oder "üblicherweise" mit sich führt. Folgt man dem Landgericht Erfurt (Urteil vom 29.11.2012 - 1 S 101/12), so kann für einen mitgeführten Laptop kein Ersatz im Wege der Direktklage erlangt werden:

   "Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der behaupteten unfallbedingten Beschädigung seines Laptops aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 StVG eingeschränkt. Hiernach soll für die Beschädigung beförderter Sachen grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt (vgl. König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 Rdn. 5, 9). Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht jedoch nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. soweit eine Leistungspflicht besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach § 117 Abs. 1 bis 4 VVG. Letztere Ausnahmen sind jedoch offensichtlich nicht einschlägig.



Die Leistungspflichten aus der Haftpflichtversicherung werden vorliegend durch die maßgeblichen - nach Aktenlage auch einbezogenen - Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) der Beklagten ausgestaltet. Nach Ziffer A.1.5.5. der AKB besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: "Üblicherweise mit sich führen" ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023ff. mwN.). Die diesbezügliche Aufzählung in den AKB ist lediglich beispielhaft zu verstehen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Ziffer 1.5.5. AKB bestehen soll. Die in den AKB erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich angesehen (vgl. Feyock, Jacobsen, Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., AKB § 11 Rdn. 32). Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen (Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A VI zu A.1.5., Rdn. 41 aaO.). Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird."


Er ergibt sich für die Beschädigung mitgeführter Gegenstände folgende Rechtslage:

Werden in einem Fahrzeug mitgeführte Gegenstände beschädigt, haftet ggf. der Fahrer dieses Fahrzeuges persönlich nach § 823 BGB.

Ein Unfallgegner hat ggf. nach den §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB den Schaden zu ersetzen. Dies gilt gem. § 8 Nr. 3 StVG nicht, wenn die Sachen im versicherten Fahrzeug befördert werden.

Wurden die beschädigten Sachen im gegnerischen Fahrzeug befördert, ist § 8 Nr. 3 StVG nicht anwendbar.

Der Pflichtversicherer ist weder nach StVG noch nach BGB eintrittspflichtig für Schäden, die an Sachen, die im bei ihm versicherten Fahrzeug befördert werden, eintreten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis - Eigentumsvermutung

Unfälle mit Auslandsberührung

Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen

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Allgemeines:


OLG München v. 18.11.2011:
Ein Regulierungshelfer eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist für die Direktklage eines Unfallgeschädigten auch dann nicht passivlegitimiert, wenn er für den Versicherer auf freiwilliger Basis einen Schadensersatzbetrag geleistet hat. Bei Ansprüchen gegen das Büro Grüne Karte ist dieses selbst passivlegitimiert und kann auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 1 AuslPflVG direkt in Anspruch genommen werden. Ein Direktanspruch besteht aber nicht gegen den im Auftrag des Büros die Schadensregulierung durchführenden Versicherer.

LG Erfurt v. 29.11.2012:
Ein Unfallgeschädigter hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der behaupteten unfallbedingten Beschädigung seines Laptops aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 StVG eingeschränkt. Der Direktanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers nach den AKB. besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Dies gilt nicht für Laptops.

BGH v. 01.03.2016:
Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten. - Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.

BGH v. 27.04.2021:
  1.  Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.

  2.  Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.

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Erfasste Fahrzeuge:


BGH v. 11.11.2015:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.



OLG München v. 16.09.2016:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt (Anschluss BGH, 11. November 2015, IV ZR 429/14, VersR 2015, 1552). - Die beklagte Haftpflichtversicherung ist demnach nicht Versicherer im Sinne des § 115 VVG für ein unfallbeteiligtes Kfz und mithin nicht passivlegitimiert, wenn die im Versicherungsschein namentlich benannte Person gar nicht Fahrzeughalter ist, sondern ein Dritter.

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