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Ein Strafurteil, dessen tatsächliche Feststellungen ausschließlich auf ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis gestützt wurden, das nicht mit weiteren Beweismitteln oder einer konkreten Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten des Sachverhalts in Einklang gebracht werden konnte, ist unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Die Lösung von solchen Feststellungen ist im Disziplinarverfahren geboten, da sie keine tragfähige Grundlage für die Überzeugung des Gerichts bilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |