Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 18.07.2019: Zur Verwertbarkeit eines Strafurteils im Disziplinarverfahren bei unsubstantiiertem Geständnis




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 18.07.2019 - 3d A 2175/18.O) hat entschieden:

   Ein Strafurteil, dessen tatsächliche Feststellungen ausschließlich auf ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis gestützt wurden, das nicht mit weiteren Beweismitteln oder einer konkreten Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten des Sachverhalts in Einklang gebracht werden konnte, ist unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Die Lösung von solchen Feststellungen ist im Disziplinarverfahren geboten, da sie keine tragfähige Grundlage für die Überzeugung des Gerichts bilden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Einwand fehlerhafter Beteiligung des Personalrats vor dem Hintergrund des im Tatbestand wiedergegebenen Geschehensablaufs nicht durchdringt. Fehler im diesbezüglichen Verfahrensablauf sind auf der Grundlage der auch insoweit beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht erkennbar. Der Antrag ist beim Ministerium des Innern des Landes NRW als zuständiger Behörde (vgl. § 69 Abs. 3 LPVG NRW) erst am 29. August 2017 und damit (weit) nach Ablauf der einschlägigen Zweiwochenfrist sowie damit einhergehender Billigungsfiktion (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW) eingegangen.

Vgl. zum Adressaten: Cecior / Vallendar / Lechtermann / Klein, LPVG, Stand: März 2019, § 69 Rn. 113, 117 f.

Auch im Übrigen stehen einer Sachentscheidung über die Disziplinarklage - nach zwischenzeitlich erfolgter Bekanntgabe der Ausdehnungsverfügung an den Beklagten - keine Hinderungsgründe entgegen. Der (allein unter dem Blickwinkel der Dienstverrichtung unter Kokaineinfluss am 20. Dezember 2009 erhobene) Einwand fehlender Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift ist - jedenfalls - in Folge Beschränkung des Verfahrens (§§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) unbeachtlich. Der Senat stimmt mit den Beteiligten darin überein, dass die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 (121 Ds - 40 Js 2853/10 - 684/11) enthaltenen Tatvorwürfe auch schon Gegenstand der ursprünglichen Disziplinarklage (gewesen) sind. Dies genügt bei einer Gesamtschau den an die Bestimmtheit einer derartigen Klage zu stellenden Anforderungen (gerade) noch.

I.

Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er in den Fällen der Zeugen N1. (30,00 €), M1. (30,00 €) und Q. (20,00 €) Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und zudem die Brieftasche des Zeugen H. von T. aus dessen Auto entnommen und für sich behalten hat. Hinzu tritt das im Jahr 2007 erfolgte Ansichnehmen des vom Zeugen S. auf einem Weinfest in Kaiserswerth verlorenen Mobiltelefons (Marke Nokia) mit anschließendem Behalten. - Nach Beschränkung des Verfahrens (vgl. die §§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) spielen weitere Verwarnungsgeldvorwürfe sowie der Vorwurf des Dienstausübens unter Kokaineinfluss keine Rolle mehr. -

Eine umfassende Würdigung dieser Geschehnisse führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

1. In tatsächlicher Hinsicht gilt Folgendes:

a)

Der Senat legt nicht ohne eigene Prüfung die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Februar 2012 (121 Ds - 40 Js 2853/10 - 684/11) enthaltenen Feststellungen zu Grunde. Die Lösung hiervon war gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW geboten, weil das Strafurteil, wie vom Beklagten substanziiert geltend gemacht, unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2013 - 2 B 78.12 -, juris, Rn. 7 und vom 25.02.2016 - 2 B 1.15 -, juris Rn. 7.

Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen seines Urteils ausschließlich auf die von dem Verteidiger des Beklagten für diesen abgegebene Erklärung gestützt, er "räum[e] die Vorwürfe ein". Im Protokoll der Hauptverhandlung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Beklagte selbst zur Aussage nicht bereit gewesen ist. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe "sich … geständig eingelassen…". Zwar handelt es sich um ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil, bei dem es im Ermessen des Gerichts liegt, in welchem Umfang Ausführungen zur Beweiswürdigung in die Urteilsgründe aufgenommen werden. Von der Verpflichtung des Tatgerichts, seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage zu stützen, befreit aber § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 3 StR 335/11, juris, Rn. 8 und vom 15.04.2013 - 3 StR 35/13 -, juris Rn. 11.

Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht seine Feststellungen auf andere Beweismittel als die in der Hauptverhandlung verlesene Verteidigererklärung gestützt hat. Im Sitzungsprotokoll ist (wie erwähnt) dokumentiert, der Beklagte habe erklärt, nicht zur Aussage bereit zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Hauptverhandlung mündliche Angaben zur Sache gemacht hat oder eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem Sitzungsprotokoll, dem insofern negative Beweiskraft zukommt,

noch aus den Gründen des Strafurteils.

Nach den vom Senat geteilten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Geständnissen durfte das Amtsgericht seine Feststellungen nicht allein auf die in der Hauptverhandlung verlesene Erklärung stützen. Hierin liegt ein offenkundiger Verfahrensfehler. Er gibt Veranlassung, sich von den Feststellungen zu lösen.

Das Strafgericht hat auf der Grundlage des nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalts den Schuldspruch zu treffen und die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Es hat zu prüfen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt. Das Geständnis muss demnach wenigstens so konkret sein, dass geprüft werden kann, ob es derart mit der Aktenlage in Einklang steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängt. Ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis reicht dagegen nicht aus.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.03.2005 - GSSt 1/04 -, juris Rn. 42, vom 25.01.2006 - 1 StR 438/05 -, juris, Rn.20 f. und vom 13.01.2007 - 3 StR 162/07 -, juris, Rn. 18, Urteil vom 26.01.2006 - 3 StR 415/02 -, juris Rn. 3; BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, juris Rn. 129.

Die Beschränkung der Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlreichen Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat.

Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob die strafgerichtlichen Feststellungen an einem Verfahrensfehler leiden, der ihrer Verbindlichkeit für die Entscheidung des Disziplinargerichts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW entgegensteht.

Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil die Verteidigerklärung sich auf den Satz beschränkt, der Angeklagte räume die Vorwürfe ein. Derartiges kann allenfalls ein Formalgeständnis begründen. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst ausweislich des Protokolls zur Sache geschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die verlesene Erklärung von einer konkreten Erinnerung an die Einzelheiten des dem Beklagten mit der Anklage zur Last gelegten Sachverhalts getragen ist. Dass das Amtsgericht mehrere Zeugen geladen hatte, ermöglicht nicht eine abweichende Beurteilung. Denn sie sind laut Protokoll nicht gehört worden. Das Amtsgericht hat auch nicht in seinem Urteil ausgeführt, die Erklärung des Verteidigers stimme mit dem Akteninhalt im Übrigen überein.

b)Allerdings ist der Senat aufgrund eigener Prüfung davon überzeugt, dass der Beklagte in den Fällen der Zeugen N1. (30,00 €), M1. (30,00 €) und Q. (20,00 €) Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und zudem die Brieftasche des Zeugen H. von T. am 25. Oktober 2009 aus dessen Auto entnommen und für sich behalten hat. Darüber hinaus hat er das vom Zeugen S. im Jahr 2007 auf einem Weinfest in Kaiserswerth verlorene Mobiltelefon (Marke Nokia) an sich genommen und anschließend behalten.

Bezüglich der Verwarnungsgelder ergibt sich dies in erster Linie aus der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, deren Ergebnis mit dem übrigen Akteninhalt übereinstimmt. Der Zeuge M1. hat die seinerzeitigen Vorgänge am detailliertesten und anschaulich beschrieben. Er hatte auch nach über zehn Jahren noch eine (ungefähre) Erinnerung an den Beklagten als damals den Unfall aufnehmenden Beamten. Seine Schilderungen sind in sich widerspruchsfrei. Sie überzeugen nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das damals Erlebte für den Beklagten als erstmaliger Unfall mit einem Dienstwagen besondere Bedeutung gehabt hat. Im Übrigen war seiner Aussage eine Belastungstendenz nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet stimmt sie im Kern mit dem sonstigen Akteninhalt überein. So hat der Zeuge M1. schon bei seiner damaligen schriftlichen Zeugenaussage das Kerngeschehen so geschildert wie bei seiner aktuellen Zeugenvernehmung. Die Erhebung eines Verwarngeldes von dem Zeugen ist in der vom Beklagten ausgefüllten Unfallmitteilung dokumentiert, die in seiner Einsatztasche aufgefunden wurde

Der Zeuge N1. hat bei seiner Vernehmung das seinerzeitige, zum Verwarnungsgeld führende Parkgeschehen ebenfalls vergleichsweise detailliert geschildert. Er konnte sich an den Beklagten als den seinerzeitigen Beamten nicht mehr erinnern. Allerdings erweist sich dessen Urheberschaft mit Blick auf seine Unterschrift auf der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotokopie der Verwarnungsgeldquittung, die im Waffenfach des Beklagten aufgefunden wurde, als zweifelsfrei. Auch insoweit stimmt im Übrigen die Zeugenaussage mit dem Akteninhalt überein. Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestanden für den Senat demgemäß nicht.

Der Zeuge Q. schilderte bei seiner Vernehmung das damalige, zum Verwarnungsgeld führende Unfallgeschehen ebenfalls vergleichsweise detailreich. Er hat nicht ausgeschlossen, dass einer der Beamten der Beklagte war. Seine aktuell erfolgten Angaben stimmen im Wesentlichen mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2010 überein. Auch im Übrigen bestehen an der damaligen Täterschaft des Beklagten nach Aktenlage keine beachtlichen Zweifel. Die Erhebung eines Verwarngeldes vom Zeugen und die Beteiligung des Beklagten an der Unfallaufnahme werden durch die in der Einsatztasche des Beklagten aufgefundene Unfallmitteilung dokumentiert. Auch der Beklagte selbst bestreitet nicht, die Verwarngelder in den fraglichen Fällen in bar erhoben zu haben.

Auf der Grundlage der Angaben des Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sowie mit Blick auf den übrigen Akteninhalt steht fest, dass der Beklagte die in Rede stehenden Verwarnungsgelder nicht an den Dienstherrn weitergeleitet, sondern sie für sich behalten hat. Ein Eingang der Gelder bei der für die Vereinnahmung von Verwarngeldern zuständigen Verwaltungsstelle konnte nicht festgestellt werden. Den Beklagten entlastet insofern nicht seine pauschale Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe Verwarnungsgelder immer ordnungsgemäß abgeführt. Diese Darstellung wird schon durch das Auffinden der Verwarngeldquittung in der Sache N1. in seinem Waffenfach widerlegt. Nach unbestrittenen Angaben des Zeugen W. wurde bei ordnungsgemäßem Umgang mit in bar eingenommenen Verwarngeldern die Quittung an den Umschlag mit dem eingenommenen Verwarngeld geheftet und weitergeleitet. Demgegenüber hat der Beklagte im Strafverfahren eingeräumt, im Fall N1. Geld und Quittung in einem Umschlag in seinem Waffenfach "vergessen" zu haben. Sein diesbezügliches Vorbringen, nicht zu wissen, wie das Geld daraus verschwunden ist, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung als Reaktion auf die ihn belastenden Beweismittel.

Das Gericht ist ebenso davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm erhobenen Verwarngelder in den Fällen M1. und Q. , in denen er die Unfallberichte nicht weitergeleitet, sondern in seiner Einsatzmappe aufbewahrt hatte, ebenfalls nicht weitergeleitet, sondern für sich behalten hat. Seine Erwägung, die Belege könnte ein Dritter in das Fach des Beklagten oder seine Einsatztasche gelegt haben, betrifft den Bereich bloßer Spekulation. Auf der Grundlage namentlich fehlender konkreter Angaben des Beklagten gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine abweichende Annahme.

Das Vorbringen des Beklagten, Verwarngelder in jedem Fall ordnungsgemäß weitergeleitet zu haben, wird auch dadurch entkräftet, dass in seinen Behältnissen Durchschläge weiterer Verwarngeldquittungen aufgefunden wurden. Diese hätten - wie ausgeführt - bei ordnungsgemäßer Handhabung von ihm gemeinsam mit dem erhobenen Geld weitergeleitet werden müssen, und zwar unabhängig davon, wer letztlich die Asservierung, d.h. die Abfrage einer Asservatennummer und die entsprechende Kennzeichnung des Asservats, vornahm. Die Erklärung des Beklagten im Strafverfahren für den Besitz von Verwarngeldquittungen, Quittungen für Bareinnahmen bereits frühzeitig ausgestellt zu haben und die Originalquittungen je nach Abwicklung der Verwarngeldzahlung, etwa mittels des Barvus-Geräts, den Schuldnern zusätzlich zur Barvus-Quittung ausgehändigt oder aber vernichtet zu haben, wobei die Durchschläge bei ihm verblieben, widerspricht jeglicher Vernunft. Das Gericht bewertet sie als Schutzbehauptung.

Auch bezüglich der aus dessen Auto an sich genommenen Brieftasche des Zeugen H. von T. bestehen keine beachtlichen Zweifel an der Täterschaft des Beklagten. Diese hat der Beklagte bei seinem Einsatz am 25. Oktober 2009 aus dem vor dem Haus des Zeugen H. von T. geparkten Auto entnommen und für sich behalten. Der Zeuge hatte bei seiner (dem Gericht von Verlauf und Ergebnis her auch auf der Grundlage des hierüber gefertigten Protokolls vermittelten) Vernehmung durch den Berichterstatter eine rudimentäre, im Verlauf der Zeugenschilderung wachsende Erinnerung an das damalige Geschehen. Auch bei seiner Aussage waren Belastungstendenzen nicht erkennbar. Der Ablauf des Sachverhalts ergibt sich im Weiteren aus dem Akteninhalt. Die gegenläufige Darstellung des Beklagten im Strafverfahren, die Brieftasche sei ihm einen Tag vor seiner vorläufigen Diensterhebung durch einen unbekannten Mitarbeiter des Flughafens ausgehändigt worden, der sie im Parkhaus 2 gefunden habe, erscheint ebenso als prozessstrategisch angepasstes Verhalten mit einer Schutzbehauptung, wie die Angaben in seiner im Disziplinarverfahren abgegebenen Stellungnahme seines damaligen Prozessbevollmächtigten. Bezeichnender Weise hat der Beklagte selbst die Behauptung in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht konkret aufgegriffen.

Hinsichtlich des Mobiltelefons des Zeugen S. ergibt sich das Geschehen schließlich ebenfalls aus dessen Aussage vor dem Senat in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt. Der Zeuge S. konnte sich bei seiner Vernehmung durch das Gericht (lediglich) daran erinnern, dass ihm vor Jahren ein Mobiltelefon abhandengekommen ist. Mit Blick auf das Auffinden in den zum persönlichen Benutzen durch den Beklagten bestimmten Behältnissen in dessen Dienststelle ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte eine Unterschlagung begangen hat. Der Einwand verfängt nicht, man wolle ihm etwas unterschieben. Hierfür spricht nach Auswertung des umfangreichen Akteninhalts nichts Greifbares. Der Beklagte hat seine (in der mündlichen Verhandlung noch einmal wiederholte) These, sein Vorgesetzter sei fremdenfeindlich, und er (als gebürtiger Tscheche) müsse sich Vorhaltungen der Minderwertigkeit nicht machen lassen, bei der Vernehmung seines Vorgesetzten nicht thematisiert. Derartiges hätte sich indes aufgedrängt, wenn hierfür auch nur ein tatsächlicher Anhalt bestanden hätte.

Das weitere Vorbringen des Beklagten rechtfertigt eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht. Anzumerken bleibt insofern, dass seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe Verwarnungsgelder immer ordnungsgemäß abgeführt, auch im Widerspruch zum eigenen strafprozessualen Verhalten steht. Es überzeugt nicht, ein Urteil über sich ergehen zu lassen, obwohl man von der eigenen Unschuld (zumindest mittlerweile) überzeugt ist.

2.Auf der Grundlage des zuvor festgehaltenen Sachverhalts hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen.

Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG).

Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er in jedenfalls drei Fällen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 80,00 € von Verkehrsteilnehmern in bar entgegennahm und diese nicht an die Landeskasse abführte, sondern für sich behielt. Nichts anderes gilt bezüglich der an sich genommenen Brieftasche des Zeugen H. von T. und des Mobiltelefons des Zeugen S. .

a)In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob der Beklagte sich bezüglich der Verwarnungsgelder einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Das hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung derartiger Gelder gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit oblag.

Selbst bei etwaigem Fehlen einer Vermögensbetreuungspflicht entfiele die Strafbarkeit nicht. Vielmehr stellte sich die Erhebung der Verwarnungsgelder unter Vortäuschen der Absicht, sie ordnungsgemäß an die Landeskasse abführen zu wollen, als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB - möglicherweise nach § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) qualifiziert - dar, wenn die Aneignung (was nahe liegt) von Anfang an geplant war. Andernfalls wäre das "für-sich-Behalten" der eingenommenen und bestimmungsgemäß an die Landeskasse weiterzuleitenden Verwarnungsgelder für den Beklagten jedenfalls eine veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1, 2 StGB in Folge Anvertrautseins des Geldes durch die Verkehrsteilnehmer. Dass im Fall des Zeugen N1. mit Blick auf die dienstlichem Zugriff entzogene Verwarnungsgeldquittung ggf. zusätzlich unter anderem noch ein qualifizierter Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) vorliegt, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten.

Das Ansichnehmen der Brieftasche des Zeugen H. von T. stellt (ungeachtet eines möglicherweise nach § 248 StGB erforderlichen Strafantrags) einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB dar. Das Behalten des gefundenen Mobiltelefons des Zeugen S. stellt eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB dar (vgl. § 248 StGB zu einem etwaig erforderlichen Strafantrag). Mangels nachweisbaren "Anvertrautseins" scheidet insoweit eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB aus.

b)Mit dem Begehen der vorgenannten Straftaten verstieß der Beklagte gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Auf sich beruhen kann, ob das Annehmen von Bargeld darüber hinaus den Regelungen unter Nr. 2.4 des Runderlasses vom 27. Januar 2004 zuwider lief und mithin auch ein Verstoß zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG) vorliegt.

c)Diese im Zusammenhang mit der Dienstausübung erfolgten Pflichtverstöße stellen ein innerdienstliches Vergehen dar.

d)Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft.

II.Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

1.Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

a)Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dabei ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Im Streitfall wiegen alle Straftaten ähnlich schwer, so dass auf sie insgesamt abzustellen ist. Ein etwaiger Verstoß gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004 träte dahinter zurück.

Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden).

Nach der vom Senat geteilten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren.

Die strafrechtliche Bewertung durch das Amtsgericht ist ungeachtet der hinsichlich der tatsächlichen Feststellungen ausgesprochenen Lösung für die Disziplinargerichte nicht bindend. Wie ausgeführt ist eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 263 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 StGB, oder § 246 Abs. 1 und 2 StGB bzw. § 242 Abs. 1 StGB und ggf. § 133 Abs. 1, 3 StGB anzunehmen. Für die Untreue und den - nicht qualifizierten - Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für eine qualifizierte Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu fünf (ohne Qualifizierung: drei) Jahren oder Geldstrafe. Letzteres ist auch der Strafrahmen für einen Verwahrungsbruch i.S.v. § 133 Abs. 1 und 3 StGB sowie für einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Sind die in Rede stehenden Delikte, wie hier die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB), mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, so ist mit Blick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme auch ohne Dienstbezug ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.

Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände, auch unter Berücksichtigung seines Dienstbezugs (Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, nicht zu begehen), trotz des vergleichsweise geringen Schadens bezüglich der Verwarnungsgelder (80,00 €), von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen "nach oben" auszuschöpfen ist; seine Schwere indiziert die Höchstmaßnahme.

Ein Beamter, der sich beim Ausüben seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last. Er hat Verwarnungsgelder im Rahmen seiner Diensttätigkeit erhoben. Er hätte sie der Landeskasse zuführen müssen. Das hat der Beklagte unterlassen und stattdessen die Gelder für sich behalten.

Den Beklagten belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Weiterleitung von im Rahmen der Diensttätigkeit eingenommenen Verwarnungsgeldern um eine Kernpflicht der eingesetzten Polizeibeamten handelt. Das Verhängen von Verwarnungsgeldern verfolgt jedenfalls auch den Zweck der Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand.

Das einer derartigen Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagte nicht nur einmal versagt hat. Ihm fallen jedenfalls drei einschlägige Tathandlungen zur Last. Zwischen den Taten hatte er hinreichend Gelegenheit, von seinem Tun abzulassen. Demgegenüber liegt der bei seinem Dienstherrn angerichtete Gesamtschaden - bezogen auf die Verwarnungsgelder - eher im unteren Bereich denkbarer innerdienstlicher Veruntreuungen. Das allein führt bei Veruntreuungshandlungen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten des Beklagten nicht zu der Bewertung, wegen geminderter Deliktsschwere sei eine mildere Maßnahme angezeigt. Ungeachtet dessen kommen die Straftaten bezüglich der Brieftasche des Zeugen H. von T. und des Mobiltelefons des Zeugen S. hinzu.

Die vom Amtsgericht E. verhängte strafrechtliche Sanktion ist mit Blick auf die Eigenschaft des Dienstvergehens als innerdienstlich demgegenüber unerheblich.

b) Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Das ist hier nicht der Fall.

aa)Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

(1)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor.

(a)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von jedenfalls knapp einem Jahr in einer Mehrzahl von Fällen Verwarnungsgelder unterschlagen. Die Taten bieten für Spontaneität und Kopflosigkeit keinen Anhalt. Von einer besonderen Versuchungssituation kann bei der Art der begangenen Straftaten nicht die Rede sein.

(b)Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt.

Denn der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt.

(c)Der Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage,

liegt ebenfalls nicht vor. Erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Beklagten im Tatzeitraum sind weder dargetan noch erkennbar.

(d)Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 2 B 84.14 -, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 - 2 B 76.12 -, juris Rn. 19.

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hierfür ist weder etwas erkennbar noch geltend gemacht. Soweit im Disziplinarverfahren der Vorwurf einmaliger Dienstausübung unter Kokaineinfluss (20. Dezember 2009) eine Rolle gespielt hat, ist schon mit Blick auf das Bestreiten durch die Beklagtenseite kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung gegeben. Selbst bei anderer Auffassung ist für eine nachteilig betroffene Steuerungsfähigkeit vor dem Hintergrund einmaligen derartigen Vorwurfs - dass der Beklagte dauerhaft unter dem Einfluss betäubender Substanzen gestanden haben könnte, macht er nicht einmal selbst geltend - nichts Substanzielles greifbar.

(e)Der Milderungsgrund von "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder dargetan noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für ein "aus der Bahn geworfen sein".

bb)Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.

Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor.

Das gilt zunächst für die Überlegung des Beklagten, Kollegen bzw. Vorgesetzte hätten eine ausländerfeindliche Haltung besessen. Dem kommt für die Bemessung der Maßnahme für sein eigenes Fehlverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.

Ist nach den vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten - unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB - greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt.

c)Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten. Der Beklagte hat das in ihn gesetzte Vertrauen schwerwiegend missbraucht, indem er mehrfach die ihm dienstlich eröffnete Möglichkeit ausgenutzt hat, um sich an vereinnahmten Verwarnungsgeldern auf Kosten des Klägers zu bereichern. Dem stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass ein Absehen von der nach der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Die für ihn sprechenden Gesichtspunkte, namentlich seine dienstlichen Leistungen, sein im Übrigen beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten, vermögen ihn auch der Gesamtschau nicht durchgreifend zu entlasten.

2.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

Auch die zwischenzeitlich erreichte erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von annähernd mehr als acht Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder hier der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.

3.Den Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an. Zudem war die Beweiserhebung aus weiteren Gründen nicht notwendig.

a)Das gilt zunächst für die beantragte Vernehmung der Kollegen T1. und I4. des Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass von ihnen am 20. Dezember 2009 keine Unterlagen (Umschläge, Quittungen bzw. Durchschläge von Quittungen etc.) in den dienstlichen Behältnissen (Spind und Waffenfach) des Beklagten aufgefunden worden sind.

aa)An diesem Tag hat eine vom Beklagten insinuierte "Durchsuchung" dieser Behältnisse schon gar nicht stattgefunden. Vielmehr hielten die Kollegen im Zusammenhang mit einem Drogenverdacht Nachschau in den Behältnissen des Beklagten. Es liegt schon im Ansatz nahe, dass diese sich auf Drogen konzentrierte, nicht hingegen auf andere Dienstpflichtverstöße des Beklagten, gegen den insofern noch kein Verdacht bestand. Auch der Beklagte selbst geht - wie vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unterstrichen - davon aus, dass sich beide Beamte auf ihren damaligen Auftrag konzentriert haben, etwas Drogenverdächtigtes zu finden. Dies kann allerdings auf sich beruhen. Denn dass Unterlagen in den dienstlichen Behältnissen des Beklagten tatsächlich nicht aufgefunden worden sind, nimmt auch das Gericht (in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht; vgl. Urteilsabdruck S. 19, letzter Absatz, bis S. 20, Ende des ersten Absatzes) an. Das erklärt sich allerdings nicht damit, dass sie dort nicht vorhanden waren, sondern dadurch, dass man sie im Dezember 2009 schlichtweg nicht wahrnahm, weil die Aufmerksamkeit, wie aufgeführt, auf andere Funde gerichtet war. Demgegenüber wurde Ende März, Anfang April 2010 nach dem Zufallsfund bei Nutzungsübergabe des Waffenfachs gezielt nach Anderem gesucht als Drogenverdächtigem. Vor diesem Hintergrund erklärt sich das Ausbleiben früheren Wahrnehmens beim Hineinschauen in Behältnisse oder Verwahreinrichtungen des Beklagten auf der Dienststelle zwanglos, ohne dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Unterlagen seien von einem anderem als dem Beklagten dort deponiert worden. Eine Beweisbedürftigkeit der im Beweisantrag so bezeichneten Tatsachen lag nicht vor.

bb)Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen begründet das Gericht die Unerheblichkeit der Beweistatsache unabhängig davon auch mit der Wahrunterstellung. Der Beweisantrag ist beschränkt auf das bloße Nichtauffinden der bezeichneten Beweismittel. Dies kann, wie unter aa) angedeutet, als wahr unterstellt werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert.

b)Auf die weiter unter Beweis gestellte Tatsache, es sei in der Polizeiwache M. üblich gewesen, dass erst die Nachfolgeschicht die Asservatennummer eingeholt und die Verwahrung der Verwarngelder in die Wege geleitet hat, kam es ebenfalls nicht an.

aa)Nach dem unter I. festgehaltenen Sachverhalt, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen W. und mit Blick insbesondere auf die eigenen Ausführungen des Beklagten galt seinerzeit für (jegliche) eingenommenen Verwarnungsgelder die Regel, dass diese in ein Couvert eingelegt und mit dem hieran befestigten Quittungsdurchschlag in einen auf dem Schreibtisch im Eingangsbereich der Wache stehenden Korb zu legen waren. Für Geld außerhalb des Korbes - ebenso betreffend Durchschläge erhobener Verwarnungsgelder - ist ein späteres Asservieren durch Kollegen der nachfolgenden Schicht demgemäß unerheblich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass auch die in den Akten befindlichen Kopien von in seinen Behältnissen aufgefundenen Verwarnungsgeldquittungen mit der Unterschrift des Beklagten (!) keine Anzeichen erkennen lassen, mittels einer Heftklammer o.ä. mit einem Couvert verbunden worden zu sein. Ungeachtet dessen hat der Beklagte jegliche Konkretisierung unterlassen, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum sich das eigene Erleben des benannten Zeugen beziehen soll. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Wahrnehmungen vorliegend überhaupt erheblich sind.

Abgesehen vom Vorstehenden bezieht sich der Disziplinarvorwurf in dem in Rede stehenden Zusammenhang auf das mehrfach erfolgte Behalten von Verwarnungsgeld. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob überhaupt und wer wann auf der Dienststelle des Beklagten regelmäßig die entsprechende Asservierung sowie die Verwahrung konkret vorgenommen oder vornehmen lassen hat.

Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten die theoretische Möglichkeit unterstellt, dass ein Dritter die Verwarngelder nebst Quittungen an sich nahm, begründet dies angesichts der Mehrzahl der Vorwürfe keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beklagten. Dies gilt umso mehr, als er im Strafverfahren geltend gemacht hat, jedenfalls in einem Fall das vereinnahmte Verwarngeld nebst Quittung selbst in den Waffenschrank gelegt zu haben.

bb)Eigenständig tragend hält das Gericht fest, dass die in Rede stehende Behauptung des Beklagten auf einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag führt. Er hat ausweislich der Einleitung des Beweisantrags durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung an die Formulierung des Zeugen W. bei dessen Zeugenvernehmung im Mai 2019 angeknüpft. Dieser Zeuge hat bekundet, er schließe nicht aus, dass Kollegen der nachfolgenden Dienstschicht in Einzelfällen (!) für den Kollegen der Vorgängerschicht eine Asservatennummer eingeholt haben. Auf dieser Grundlage dann die Behauptung aufzustellen, Derartiges sei regelmäßig vorgekommen ("üblich gewesen"). Für die unter Beweis gestellte Tatsache spricht vor dem Hintergrund des gesamten sonstigen Akteninhalts, insbesondere mit Blick auf das bis dahin erfolgte Vorbringens des Beklagten (nicht zuletzt im Strafverfahren - vgl. hierzu namentlich die Einlassungen über seinen damaligen Strafverteidiger im Schriftsatz vom 23. September 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft E. ; Beiakte 2, Bl. 223 ff. und vom 18. April 2011, Beiakte 2, Bl. 319 ff.) außer einer bloß hypothetischen Möglichkeit - fußend auf einem nunmehr sehr allgemein und zeitlich unbestimmt behaupteten - offenbar einmaligen - Vorkommnis mit dem als Zeugen benannten weiteren Kollegen - kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt. Das gilt umso mehr, wenn man sich die widersprüchlichen Angaben des Beklagten selbst vergegenwärtigt: Im zugehörigen Strafverfahren hatte er über seinen Verteidiger der Sache nach geltend gemacht, er habe seinerzeit ein wenig unordentlich gearbeitet (vgl. die vorerwähnten Schriftsätze seines damaligen Rechtsanwalts). In diametralem Widerspruch dazu steht die Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe - gerade bezogen auf Verwarnungsgelder - immer ordnungsgemäß gearbeitet. Stimmte dies, hätte er schon nicht die drei Verwarnungsgelder von deutschen Staatsbürgern (entgegen der einschlägigen Vorschriften zur Barzahlungsmöglichkeit bei Verwarnungsgeldern) entgegengenommen.

c)Abgesehen vom Vorstehenden kam beiden Beweisanträgen aus einem weiteren, eigenständigen Grund für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung zu:

Beide lassen sowohl die Unterschlagung des Mobiltelefons des Zeugen S. als auch den Diebstahl der Brieftasche des Zeugen H. von T. unberührt. Der erste Beweisantrag beschränkt sich auf erhobene Verwarnungsgelder. Der zweite Beweisantrag betrifft die eingangs genannten Gegenstände ebenfalls nicht. Das gilt ungeachtet der Formulierung "Unterlagen". Denn hiermit waren nach der Formulierung des Antrags ersichtlich, wie der Klammerzusatz zeigt, Umschläge, Quittungen bzw. Durchschläge von Quittungen gemeint. Selbst der hinter dem Wort "Quittungen" eingefügte Zusatz "etc." zwingt nicht zu der Annahme, dass hiervon andere Sachen erfasst sein sollten als solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Verwarnungsgeldern stehen können. Vielmehr diente dieses Wort dazu, vergleichbare Gegenstände zu erfassen - wie etwa Geld.

Vor dem Hintergrund zumindest zweier unterschlagener bzw. gestohlener Gegenstände (Mobiltelefon und Brieftasche) wäre der Senat - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Streitfalls - auch dann zur disziplinaren Ahndung mit der Höchstmaßnahme gelangt, wenn er die Verwarnungsgelder ausgeblendet gehabt hätte.

d)

Zum Vermeiden von Missverständnissen hält das Gericht fest, dass sich die Reaktion des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Anschluss an die erfolgte Bekanntgabe der Ablehnung der Beweisanträge darauf beschränkt hat, seine diesbezügliche Kenntnisnahme mitzuteilen.

III.Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2019/3d_A_2175_18_O_Urteil_20190718.html - DE:OVGNRW:2019:0718.3D.A2175.18O.00

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