|
Für ein Verschulden des Beklagten an der Havarie mit einer Brücke spricht der Beweis des ersten Anscheins, da ein solcher typischer Geschehensverlauf anzunehmen ist, wenn ein Schiff eine Brücke anfährt. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht erschüttert, wenn der Schiffsführer keine konkreten Tatsachen beweisen kann, die eine ernsthafte Möglichkeit einer vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Ursache ergeben. Die Sorgfaltspflicht des Schiffsführers umfasst die Kenntnis über Eigenheiten der Schifffahrtsstraße und die Anpassung der Schiffshöhe an die Gegebenheiten der Wasserstraße und Anlagen, auch bei möglichen Wasserstandsschwankungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |