|
Die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Umschreibung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FeV sind nicht erfüllt, wenn der Kläger nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, die in einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat erteilt worden ist. Ein im Ausland erfolgter Umtausch einer Fahrerlaubnis, die ursprünglich in einem nicht in Anlage 11 genannten Staat erteilt wurde, begründet keinen Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung in Deutschland. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |